Verhinderungspflege 2025: Das müssen pflegende Angehörige jetzt wissen
Wenn Angehörige die Pflege eines Familienmitglieds übernehmen, ist das eine wertvolle, aber oft auch kräftezehrende Aufgabe. Umso wichtiger ist es, dass pflegende Personen zwischendurch auch einmal durchatmen können, sei es wegen Krankheit, Urlaub oder schlicht zur Erholung. Genau hierfür gibt es die sogenannte
Verhinderungspflege. Ab 1. Juli 2025 gelten hier wichtige gesetzliche Änderungen, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mehr Flexibilität und finanzielle Entlastung bieten sollen.
Was ist Verhinderungspflege?
Die
Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) greift, wenn die eigentliche Pflegeperson vorübergehend ausfällt. In diesem Fall übernimmt eine Ersatzkraft, zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder eine vertraute Person aus dem sozialen Umfeld, die Pflege. Voraussetzung bisher: Die Pflegeperson muss die pflegebedürftige Person zuvor
mindestens sechs Monate zu Hause betreut haben.
Die wichtigsten Änderungen zur Verhinderungspflege 2025
Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurde die Verhinderungspflege neu geregelt. Hier ein Überblick über die zentralen Neuerungen ab 1. Juli 2025:
1. Einführung eines gemeinsamen Jahresbudgets
Bisher standen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils getrennte Budgets zur Verfügung. Ab 2025 werden diese Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst:
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten künftig ein kombiniertes Budget von 3.539 Euro jährlich.
- Dieses Budget kann flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beiden genutzt werden.
2. Erhöhung der Dauer
Bislang war die Verhinderungspflege auf maximal sechs Wochen pro Jahr begrenzt. Diese zeitliche Beschränkung wird im neuen Modell auf acht Wochen angehoben.
3. Wegfall der „Vorpflegezeit“
Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt hat, entfällt.
Wichtig:
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit den Pflegegraden 4 oder 5 gelten diese Regelungen
bereits seit dem 1. Januar 2024.
Was unverändert bleibt
- Auch weiterhin können nahestehende Personen (z. B. Verwandte oder Freunde) oder professionelle Pflegedienste mit der Ersatzpflege beauftragt werden.
- Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt, sofern diese stundenweise erfolgt (unter 8 Stunden pro Tag). Das macht es einfacher, punktuell Unterstützung in Anspruch zu nehmen – z. B. bei Arztbesuchen oder privaten Terminen.
- Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zum festgelegten Höchstbetrag – ein entsprechender Antrag ist erforderlich.
Unser Tipp: Frühzeitig planen und beraten lassen
Die neuen Regelungen zur Verhinderungspflege bieten mehr Flexibilität, setzen aber auch eine gute Planung
voraus. Es lohnt sich, frühzeitig mit Ihrer Pflegekasse oder einer Beratungsstelle Kontakt aufzunehmen, um das
individuelle Budget optimal zu nutzen. Die Katholischen Sozialstationen Mittelbaden unterstützen Sie gerne
bei der Beantragung und Organisation der Ersatzpflege – persönlich, telefonisch oder online.
Fazit: Flexible Pflegepause dank neuer Regelungen
Mit den gesetzlichen Änderungen ab 1. Juli 2025 wird die Verhinderungspflege deutlich entlastender für pflegende Angehörige gestaltet. Durch das neue Jahresbudget und die flexibleren Nutzungsmöglichkeiten können Pflegepausen individueller gestaltet werden, ein wichtiger Schritt für mehr Lebensqualität im Pflegealltag.
Sie möchten die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen oder haben Fragen zur neuen Regelung?
Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne zu den aktuellen Möglichkeiten.
