Entlastungsbetrag in der Pflege: Wie Sie den finanziellen Zuschuss nutzen können

Harald Immer • 21. Februar 2024

Viele Pflegebedürftige möchten gerne in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Kein Wunder: Hier steckt jeder Quadratmeter voller Erinnerungen an das eigene Leben. Familienmitglieder übernehmen dann häufig die Pflege, um ihren Liebsten diesen Wunsch nach dem Verbleib im eigenen Zuhause zu erfüllen. Doch die Pflege eines Angehörigen ist eine Aufgabe, die viel Zeit, Energie, Geduld und emotionale Stärke erfordert. Um pflegende Angehörige in dieser wichtigen Rolle zu unterstützen, gibt es in Deutschland den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (Stand 2024).

Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten

Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung, die von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt wird, um pflegende Angehörige zu entlasten. Er soll dazu beitragen, die häusliche Pflege zu erleichtern und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen sowie der Pflegenden zu verbessern. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Personen, die einen Pflegegrad von 1 bis 5 besitzen und zu Hause gepflegt werden. Der Betrag steht unabhängig vom Einkommen oder Vermögen zur Verfügung. Mit den 125 Euro pro Monat können verschiedene Unterstützungsangbote finanziert werden, die unter die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI fallen. Dazu gehören beispielsweise:


  • Im Rahmen einer Einzelbetreuung kann eine Alltagsbegleitung engagiert werden, die je nach Wunsch gerne Aktivitäten wie Spielenachmittage, Basteln oder Spaziergänge übernimmt.
  • Ebenso kann der Besuch von Demenzcafés oder speziellen Selbsthilfegruppen über das monatliche Budget abgedeckt werden.
  • Wer sich Unterstützung im Haushalt wünscht, kann mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe finanzieren. Diese hilft etwa beim Putzen, Aufräumen oder der Wäsche.
  • Mit dem Entlastungsbetrag können auch die Kosten einer Tagespflege anteilig bezahlt werden.


Wichtig ist immer, dass die Leistungen von anerkannten und qualifizierten Dienstleistern erbracht werden. Nur dann erstattet die Pflegekasse die entstandenen Kosten. Denn der Entlastungsbetrag wird nicht pauschal ausgezahlt, sondern immer nur auf Grundlage vorgelegter Rechnungen gewährt. Das heißt: Sie müssen die Belege aller in Anspruch genommenen Leistungen zur Erstattung bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen. Alternativ können Sie auch eine Abtretungserklärung unterzeichnen, die den Leistungserbringer berechtigt, direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

 Flexibilität in der Verwendung

  Eine Besonderheit des Entlastungsbetrags ist seine Flexibilität. Nicht genutzte Beträge können angespart und

  sogar in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Der Restbetrag kann dann noch bis zum 30. Juni

  genutzt werden. Dies ermöglicht es Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, den Betrag entsprechend ihrer

  individuellen Bedürfnisse und Situation einzusetzen.

Fazit: Eine Pause für pflegende Angehörige

Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege. Pflegebedürftigen bietet er zahlreiche Betreuungsleistungen, die ihnen Abwechslung und Aktivierung bieten. Pflegende Angehörige können dank der professionellen Hilfe ihre eigene Belastung reduzieren. Durch die flexible Handhabung des Betrags können individuelle Bedürfnisse berücksichtigt und die häusliche Pflege effektiv unterstützt werden. Selbstverständlich bieten auch wir Ihnen verschiedene Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Gerne schaffen wir den Freiraum, den Sie brauchen, und ermöglichen Ihrem Angehörigen den Verbleib in der häuslichen Umgebung.

Ich brauche Unterstützung bei der Pflege

FAQ

  • Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – und wie hoch ist er?

    Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich erhalten alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Der Anspruch besteht unabhängig von Einkommen oder Vermögen – es gibt also keine Einkommensgrenze. Der Betrag wird von der Pflegekasse bereitgestellt und soll pflegende Angehörige entlasten sowie die Lebensqualität der Pflegebedürftigen verbessern. Wer bisher noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies nachholen – denn ungenutztes Geld verfällt nicht sofort, sondern kann angespart werden.

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  • Wofür kann der Entlastungsbetrag konkret eingesetzt werden?

    Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist zweckgebunden und darf ausschließlich für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden – vorausgesetzt, diese werden von zugelassenen und qualifizierten Anbietern erbracht. Typische Einsatzmöglichkeiten sind eine Alltagsbegleitung (z. B. für Spaziergänge, Gesellschaft oder Aktivitäten), eine Haushaltshilfe für Putzen, Aufräumen und Wäsche, die Teilnahme an Demenzcafes oder Selbsthilfegruppen sowie die anteilige Finanzierung von Tagespflege. Die Kosten werden nicht direkt ausgezahlt, sondern erst nach Einreichen der Belege bei der Pflegekasse erstattet – oder per Abtretungserklärung direkt zwischen Anbieter und Kasse abgerechnet. Die Sozialstationen Mittelbaden bieten mehrere dieser anerkannten Leistungen an.

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  • Was passiert mit nicht genutztem Entlastungsbetrag – verfällt er am Jahresende?

    Nein, nicht genutzte Beträge aus dem laufenden Kalenderjahr verfallen nicht automatisch zum 31. Dezember. Sie können ins folgende Jahr übertragen und dort noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Das bedeutet: Wer im Laufe des Jahres einzelne Monate nicht genutzt hat, kann das angesammelte Budget gesammelt für eine größere Entlastungsleistung – etwa für mehr Tagespflege-Stunden oder eine intensive Betreuungsphase – einsetzen. Diese Übertragungsmöglichkeit macht den Entlastungsbetrag besonders flexibel und planbar. Es lohnt sich, die eigenen Ansprüche regelmäßig zu überprüfen und gezielt zu nutzen.

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