Rentenpunkte für pflegende Angehörige: So wirkt sich häusliche Pflege auf die Rente aus

Daniel König • 1. September 2026

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen Rentenpunkte erwerben, weil die Pflegekasse für sie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlt. Das gilt auch dann, wenn die Pflegeperson selbst kein Geld in die Rentenkasse einzahlt. Die Regelung soll zumindest teilweise ausgleichen, dass viele Angehörige ihre Berufstätigkeit wegen der Pflege reduzieren oder ganz aufgeben.


Wie wichtig diese Absicherung ist, zeigt der BARMER Pflegereport 2025: Im Jahr 2024 wurden mehr als 67 Prozent der knapp sechs Millionen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld von Angehörigen versorgt, ohne Beteiligung eines zugelassenen Pflegedienstes oder einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Im selben Jahr zahlten die Pflegekassen im durchschnittlichen Monat für rund 1,229 Millionen Pflegepersonen Rentenversicherungsbeiträge. Bezogen auf die häuslich versorgten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 entsprach das einem Anteil von 31,7 Prozent.

.


Das Wichtigste auf einen Blick

  • Rentenbeiträge sind grundsätzlich möglich, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat.
  • Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung stattfinden.
  • Erforderlich sind insgesamt mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
  • Die Pflegeperson darf regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
  • Die Beiträge zahlt die Pflegekasse beziehungsweise die private Pflege-Pflichtversicherung der gepflegten Person. Für die Pflegeperson entstehen keine eigenen Kosten.
  • 2026 werden monatlich zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro an die Rentenversicherung gezahlt. Ein volles Jahr Pflege kann den späteren monatlichen Rentenanspruch nach den Beispielwerten des Bundesgesundheitsministeriums um etwa 7,04 Euro bis 37,27 Euro erhöhen.
  • Damit der Anspruch geprüft werden kann, muss die Pflegeperson einen Fragebogen der Pflegekasse ausfüllen.
So beantragen Sie einen Pflegegrad

Warum kann häusliche Pflege die spätere Rente erhöhen?

.

Rentenpunkte für Pflege sind eine Leistung zur sozialen Sicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Pflegekasse meldet die Pflegezeit an den Rentenversicherungsträger und zahlt die Beiträge vollständig.



Diese Zeit wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus:

  • Sie erhöht über sogenannte Entgeltpunkte die spätere Altersrente.
  • Sie zählt als Beitragszeit und kann damit helfen, rentenrechtliche Wartezeiten zu erfüllen.


Das Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt. Die Rentenbeiträge sind eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung und werden nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern direkt an die gesetzliche Rentenversicherung überwiesen.

Welche Voraussetzungen müssen pflegende Angehörige erfüllen?

Die Voraussetzungen für Rentenbeiträge ergeben sich insbesondere aus § 19 SGB XI und § 44 SGB XI. Anspruch kann bestehen, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Die gepflegte Person hat Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Pflegegrad 1 reicht für Rentenbeiträge nicht aus.
  • Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt. Das kann die Wohnung der pflegebedürftigen Person, die Wohnung der Pflegeperson oder ein anderer privater Haushalt sein.
  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig geleistet. Bei Angehörigen, Freunden oder Nachbarn wird in der Regel von einer ehrenamtlichen Pflege ausgegangen.
  • Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere Personen zusammen mindestens zehn Stunden pro Woche.
  • Die Pflege verteilt sich regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche.
  • Die Pflegeperson ist neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig. Mehrere Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
  • Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung.

Eine verwandtschaftliche Beziehung ist nicht vorgeschrieben. Auch Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Menschen können als Pflegepersonen anerkannt werden.

Wie entstehen aus der Pflege Rentenpunkte?

Rentenpunkte heißen im Rentenrecht Entgeltpunkte. Für die Berechnung behandelt die Rentenversicherung die Pflegeperson so, als hätte sie ein bestimmtes Arbeitseinkommen erzielt. Dieses fiktive Einkommen hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob die gepflegte Person Pflegegeld, eine Kombinationsleistung oder die volle ambulante Pflegesachleistung erhält.


Das Bundesgesundheitsministerium weist für 2026 folgende Spanne aus:

  1. Die Pflegekasse zahlt monatlich zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro an die Rentenversicherung.
  2. Die Pflegeperson wird dadurch rechnerisch so gestellt, als hätte sie ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 747,50 Euro und 3.955 Euro erzielt.
  3. Für ein volles Jahr Pflege kann sich der spätere monatliche Rentenanspruch nach den Beispielwerten für 2026 um etwa 7,04 Euro bis 37,27 Euro erhöhen.


Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales 51.944 Euro. Aus dem Verhältnis des fiktiven Jahreseinkommens zu diesem Durchschnitt ergeben sich rechnerisch ungefähr 0,17 bis 0,91 Entgeltpunkte für ein volles Pflegejahr. Die endgültige Zahl kann abweichen, weil das Durchschnittsentgelt für 2026 zunächst vorläufig festgesetzt ist.

Ambulante Pflege-Leistungen

Wie hoch sind die Rentenbeiträge der Pflegekasse im Jahr 2026?

Die Beitragshöhe steigt mit dem Pflegegrad. Zusätzlich spielt die Leistungsart eine Rolle. Die folgenden Beträge gelten pro Monat:

Pflegegrad Pflegegeld Kombinationsleistung Ambulante Pflegesachleistung
2 198,62€ 168,83€ 139,04€
3 316,32€ 268,87€ 221,43€
4 514,94€ 437,70€ 360,46
5 735,63€ 625,29€ 514,94€

Der höchste Beitrag wird somit bei Pflegegrad 5 und ausschließlichem Pflegegeldbezug gezahlt. Der niedrigste Beitrag ergibt sich bei Pflegegrad 2 und voller ambulanter Pflegesachleistung. Auch wenn ein Pflegedienst eingebunden ist, können für eine private Pflegeperson Rentenbeiträge gezahlt werden. Entscheidend bleibt, dass sie selbst die vorgeschriebene Mindestpflegezeit erreicht.


Teilen sich mehrere Menschen die Pflege, wird der Beitrag entsprechend ihrem Anteil am gesamten Pflegeaufwand aufgeteilt. Jede Pflegeperson muss grundsätzlich auf mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen kommen.


Ein Rechenbeispiel: Pflegegrad 3 und Pflegegeld

Eine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 an fünf Tagen pro Woche insgesamt 18 Stunden. Sie arbeitet daneben 25 Stunden pro Woche. Der Vater bezieht ausschließlich Pflegegeld. Damit sind die zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt.


Die Pflegekasse zahlt 2026 monatlich 316,32 Euro an die Rentenversicherung. Beim Beitragssatz von 18,6 Prozent entspricht das einem fiktiven monatlichen Einkommen von rund 1.700,65 Euro. Auf ein volles Jahr hochgerechnet sind das rund 20.407,80 Euro. Im Verhältnis zum vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro ergeben sich etwa 0,39 Entgeltpunkte.


Wichtig ist: 316,32 Euro werden nicht zur späteren Monatsrente. Dieser Betrag ist der monatliche Versicherungsbeitrag. Wie viel ein Entgeltpunkt beim späteren Rentenbeginn wert ist, richtet sich nach dem dann geltenden aktuellen Rentenwert.

Wie lassen sich die Rentenbeiträge für die Pflege sichern?

Der Anspruch sollte von Beginn an sauber erfasst werden.

So gehen Sie vor:

  • Die pflegebedürftige Person beantragt Leistungen bei ihrer Pflegekasse. Bei privat Versicherten ist das private Versicherungsunternehmen zuständig.
  • Bei der Begutachtung werden alle beteiligten Pflegepersonen sowie deren Pflegezeiten angegeben. Auch geteilte Pflege sollte vollständig dokumentiert werden.
  • Jede Pflegeperson füllt den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ aus. Wer keinen Fragebogen erhält, sollte ihn bei der Pflegekasse der gepflegten Person anfordern.
  • Die Pflegekasse prüft Pflegeumfang, Erwerbstätigkeit und die weiteren Voraussetzungen. Besteht Versicherungspflicht, zahlt sie die Beiträge automatisch und meldet die Zeiten an die Rentenversicherung.
  • Die Pflegeperson prüft die schriftliche Mitteilung und später auch ihren Versicherungsverlauf. Änderungen beim Pflegeumfang, bei der Arbeitszeit, beim Pflegegrad oder bei der Aufteilung auf mehrere Pflegepersonen sollten der Pflegekasse zeitnah mitgeteilt werden.


Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Fragebogen für die Prüfung des Anspruchs benötigt wird.

Was gilt bei Urlaub, Krankheit und Unterbrechungen?

Ein Erholungsurlaub der Pflegeperson führt nicht sofort zum Verlust der Rentenbeiträge. Für bis zu acht Wochen Erholungsurlaub im Kalenderjahr zahlt die Pflegekasse die Renten- und gegebenenfalls auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter. Bei längeren Unterbrechungen oder einer dauerhaften Veränderung der Pflegesituation sollte die Pflegekasse informiert werden. Das gilt zum Beispiel, wenn die gepflegte Person dauerhaft in ein Pflegeheim zieht, sich der Pflegeumfang deutlich verringert oder die Pflegeperson ihre Erwerbstätigkeit auf mehr als 30 Wochenstunden erhöht.

Können auch berufstätige Pflegepersonen Rentenpunkte erhalten?

Ja. Eine Teilzeitbeschäftigung schließt Rentenbeiträge aus der Pflege nicht aus, solange die regelmäßige Erwerbstätigkeit insgesamt höchstens 30 Stunden pro Woche umfasst. Dann werden Rentenansprüche aus dem Arbeitsentgelt und aus der Pflegetätigkeit nebeneinander aufgebaut.


❗️ Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche zahlt die Pflegekasse dagegen keine Rentenbeiträge für die Pflege. Entscheidend ist die tatsächliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, nicht allein die Bezeichnung der Stelle als Vollzeit oder Teilzeit.

Was gilt für Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen?

Bis zum Ende des Monats, in dem die Pflegeperson die Regelaltersgrenze erreicht, können auch bei Bezug einer Altersvollrente Beiträge gezahlt werden. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei einer Altersvollrente grundsätzlich kein weiterer Anspruch auf Rentenbeiträge aus der Pflege.


Nach derzeit geltendem Recht können Beiträge über die Regelaltersgrenze hinaus weitergezahlt werden, wenn statt einer Vollrente eine Teilrente bezogen wird. Ob ein Wechsel in eine Teilrente im Einzelfall sinnvoll ist, sollte vorab mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.



Aktueller Hinweis zur geplanten Pflegereform

Zum Stand 18. August 2026 liegt ein Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vor. Der Entwurf sieht vor, die künftigen Rentenbeiträge der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige auf 70 Prozent der bisherigen Beträge zu begrenzen. Außerdem sollen nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch bei einer Teilrente keine weiteren Beiträge mehr gezahlt werden. Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen unberührt bleiben.


Diese Änderungen sind noch kein geltendes Recht. Maßgeblich sind derzeit weiterhin die oben beschriebenen Regeln. Da sich der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren ändern kann, sollte dieser Beitrag vor einer späteren Veröffentlichung oder Aktualisierung erneut geprüft werden. Weitere Informationen bietet das Bundesgesundheitsministerium in seinen Fragen und Antworten zum Referentenentwurf.

Welche Fehler sollten pflegende Angehörige vermeiden?

Ansprüche werden häufig nicht oder erst verspätet berücksichtigt, weil Angaben fehlen oder Voraussetzungen falsch eingeschätzt werden. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Pflegepersonen werden im Antrag oder bei der Begutachtung nicht vollständig genannt.
  • Der Fragebogen der Pflegekasse wird nicht ausgefüllt oder verspätet zurückgesendet.
  • Pflegezeiten werden zu niedrig oder nicht nachvollziehbar angegeben.
  • Bei geteilter Pflege bleibt unklar, wer welchen Anteil übernimmt.
  • Eine Erhöhung der Arbeitszeit, ein Wechsel der Leistungsart oder eine Veränderung des Pflegeumfangs wird nicht mitgeteilt.
  • Pflegepersonen gehen davon aus, dass Pflegegrad 1 bereits für Rentenbeiträge ausreicht.


Notieren Sie über einige Wochen, an welchen Tagen Sie welche Aufgaben übernehmen und wie viel Zeit dafür anfällt. Eine solche Übersicht hilft bei der Begutachtung und beim Ausfüllen des Fragebogens.

.


Die Pflegeberatung der KSM hilft bei der Orientierung

Die Rentenversicherungspflicht wird von der Pflegekasse geprüft, und die verbindliche Rentenberechnung übernimmt die Deutsche Rentenversicherung. Trotzdem lohnt es sich, die gesamte Pflegesituation gemeinsam anzuschauen. Denn Pflegegrad, Leistungsart, Umfang der Angehörigenpflege und die Einbindung eines Pflegedienstes hängen eng zusammen.


Das Pflegekompetenz- und Beratungszentrum der Katholischen Sozialstationen Mittelbaden unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche aus der Pflegeversicherung zu verstehen, die häusliche Versorgung zu planen und passende Entlastungsangebote zu finden. Die Beratung ist persönlich, verständlich und auf Ihre konkrete Situation abgestimmt.

Zur individuellen Beratung

Fazit: Pflegezeiten können für die Rente wertvoll sein

Wer einen Angehörigen regelmäßig zu Hause pflegt, sollte prüfen lassen, ob die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlen muss. Schon ein Pflegejahr kann zusätzliche Entgeltpunkte bringen und zugleich als Beitragszeit für rentenrechtliche Wartezeiten zählen. Voraussetzung sind insbesondere Pflegegrad 2 oder höher, mindestens zehn Stunden Pflege an regelmäßig zwei Tagen pro Woche und eine Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Wochenstunden.


Warten Sie nicht darauf, dass die soziale Absicherung von allein geklärt wird. Lassen Sie alle Pflegepersonen erfassen, füllen Sie den Fragebogen der Pflegekasse vollständig aus und prüfen Sie die anschließende Mitteilung. So wird die Zeit, die Sie für einen nahestehenden Menschen aufbringen, zumindest auch in Ihrer späteren Rente berücksichtigt.


Sie haben Fragen zur Organisation der häuslichen Pflege oder zu den Leistungen der Pflegeversicherung? Die Katholischen Sozialstationen Mittelbaden beraten Sie gerne.

Zum Pflegekompetenz- und Beratungszentrum

FAQ

  • Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Rentenpunkte für die Pflege?

    Nein. Rentenbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson sind erst möglich, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Pflegezeiten bei Pflegegrad 1 können deshalb nicht über diese Regelung in der Rentenversicherung berücksichtigt werden.

  • Muss ich meinen Beruf vollständig aufgeben um Rentenpunkte für die Pflege zu erhalten?

    Nein. Sie können berufstätig bleiben. Ihre regelmäßige Erwerbstätigkeit darf insgesamt aber höchstens 30 Stunden pro Woche betragen. Bei mehr als 30 Wochenstunden entfällt die Versicherungspflicht aufgrund der Pflege.

  • Können mehrere Angehörige für dieselbe Person Rentenpunkte erhalten?

    Ja. Teilen sich mehrere Menschen die Pflege, kann für mehrere Pflegepersonen Versicherungspflicht bestehen. Jede Person muss grundsätzlich mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen pflegen. Die Beiträge werden nach dem jeweiligen Anteil am Gesamtpflegeaufwand aufgeteilt.

  • Kann ich die Pflegezeiten mehrerer Menschen zusammenrechnen?

    Ja. Die Mindestpflegezeit kann auch durch die Pflege mehrerer pflegebedürftiger Menschen erreicht werden. Entscheidend ist, dass die Pflege insgesamt mindestens zehn Stunden pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen umfasst und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Muss ich das Pflegegeld selbst erhalten, um Rentenpunkte zu bekommen?

    Nein. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. Sie kann es als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben, ohne dass die Pflege dadurch in der Regel erwerbsmäßig wird. Die bezogene Leistungsart beeinflusst jedoch die Höhe der Rentenbeiträge. Erhält die Pflegeperson mehr als das Pflegegeld, kann die Pflegekasse prüfen, ob ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

  • Muss ich einen eigenen Antrag bei der Rentenversicherung stellen um Rentenpunkte für die Pflege zu erhalten?

    In der Regel nicht. Zuständig ist die Pflegekasse oder private Pflege-Pflichtversicherung der gepflegten Person. Die Pflegeperson muss dort den Fragebogen zur sozialen Sicherung ausfüllen. Nach der Prüfung meldet die Pflegekasse die Zeiten an die Rentenversicherung und zahlt die Beiträge.

  • Werden während meines Urlaubs weiter Rentenbeiträge gezahlt?

    Ja. Bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson werden die Rentenbeiträge für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Bei anderen oder längeren Unterbrechungen sollte die Pflegekasse gefragt werden.

  • Kann ich nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch Rentenpunkte sammeln?

    Nach derzeit geltendem Recht ist das bei Bezug einer Teilrente möglich. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente bezieht, erhält dagegen grundsätzlich keine weiteren Rentenbeiträge aus der Pflege. Wegen des laufenden Reformvorhabens und der möglichen finanziellen Folgen empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Icon Diamant blau als Symbol für

Noch mehr spannende Blogeinträge:

Pflegeberaterin hilft pflegender Angehöriger mit Anträgen
von Harald Immer 19. August 2025
Im zweiten Teil unserer Serie zur Vorbereitung auf die Pflege zeigen wir, welche Vorkehrungen Sie treffen sollten, um im Ernstfall vorbereitet zu sein.
Tochter erhält professionelle Pflegeberatung für pflegebedürftigen Vater
von Harald Immer 10. August 2025
Wenn Eltern Hilfe benötigen, ist frühes Erkennen entscheidend. Wir geben Tipps, wie Sie sich auf die Unterstützung Ihrer Angehörigen vorbereiten.
Pflegefachkraft nimmt sich eine Auszeit von den emotionalen Herausforderungen im Pflegealltag
von Maximilian Hartmann 21. Juli 2025
Unsere Pflegekräfte berichten, wie sie trotz Herausforderungen psychisch gesund bleiben – mit persönlichen Einblicken aus ihrem Alltag.
Pflegeurlaub
von Martin Mörmann 1. April 2025
Wussten Sie, dass Sie sich von der Arbeit freistellen lassen können, um einen Angehörigen zu pflegen? Hier erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen!
Papier und Stift mit denen eine Vorsorgevollmacht ausgefertigt wird
von Harald Immer 23. Oktober 2024
Etwa 35 Prozent aller Deutschen verfügt über eine Vorsorgevollmacht. Warum ist sie so wichtig, und wie können Sie sie richtig erstellen?
Pflegende Angehörige entspannt von ihrem Alltag in einer Hängematte
von Martin Mörmann 27. März 2024
Pflege ist Liebe in Aktion, aber vergessen Sie nicht, sich selbst dabei nicht zu vernachlässigen! Hier finden Sie Tipps für die Selbstfürsorge im Pflegealltag.
Mehr anzeigen

Diesen Artikel teilen